3. Nutzungsrechte
Die Parteien vereinbaren, daß auf alle von der SFC Werbeagentur GmbH erstellten Arbeiten und Leistungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes Anwendung finden und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz nach § 2 UrhRG (z.B. Schöpfungshöhe) nicht vorliegen. Der Auftraggeber erwirbt erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars ein einfaches Nutzungsrecht, um die Arbeiten und Leistungen von der SFC Werbeagentur GmbH in dem vertraglich vereinbarten Umfang, zu den vertraglich vereinbarten Zwecken und für die Laufzeit dieses Vertrages bzw. für eine ausdrücklich vereinbarte Dauer und räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bzw. gemäß dem Vertragszweck beschränkt, zu verwenden. Eine weitergehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung durch die SFC Werbeagentur GmbH. Ebenso bedarf jede Bearbeitung oder sonstige Veränderung und jede nicht vertragsgemäße Nutzung der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung durch die SFC Werbeagentur GmbH. Der Auftraggeber verpflichtet sich, stets die SFC Werbeagentur GmbH als Urheber der Arbeiten und Leistungen an geeigneter Stelle wie folgt zu benennen: 'Copyright by SFC WerbeagenturGmbH Biberach/Riss'. Sämtliche Rechte an im Rahmen einer Präsentation gezeigten Arbeiten verbleiben bei der SFC Werbeagentur GmbH. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars wird lediglich der Präsentationsaufwand erstattet; der Auftraggeber erwirbt mit dieser Zahlung keinerlei Nutzungsrechte oder sonstige über die Präsentation hinausgehenden Ansprüche. Wir nehmen darüber hinaus für alle Arbeiten und Leistungen den Schutz durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Geschmacksmustergesetz, das Markengesetz und das Patentgesetz in Anspruch, soweit diese anwendbar sind.
4. Haftung
4.1 Wir haften nur für Vorsatz und nachgewiesene grobe Fahrlässigkeit, die von einem amtlich bestellten Sachverständigen festgestellt werden muß. Zu unseren Aufgaben gehört es auch, den Auftraggeber auf erkennbare Bedenken gegen geplante Aufträge gegenüber Dritten hinzuweisen. Eine etwaige notwendige rechtliche Prüfung der Form, Inhalte und Aussagen ist Aufgabe des Auftraggebers. Gerne lassen wir dies auf Ihre Anfrage hin von unseren Anwälten prüfen.
4.2 Eine Haftung für etwaige Folgeschäden, die sich aus dem Auftrag oder seiner Abwicklung ergeben, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
4.3 Für fremdes Verschulden, insbesondere bei Zulieferern, Fremdprodukten und Insertionen, wie auch für höhere Gewalt ist jede Haftung ausgeschlossen.
4.4 Alle von uns erstellten oder überarbeiteten Texte und Layouts sind vor Satzerstellung und Drucklegung vom Auftraggeber zu prüfen und abzuzeichnen. Unterläßt der Auftraggeber diese Prüfung, so kann für die entstandenen Kosten keine Haftung übernommen werden. Eine Haftung für Schäden, die durch Textaussagen hervorgerufen werden könnten, ist ausgeschlossen. Sollten von uns erbrachte Leistungen teilweise oder ganz fehlerhaft sein, so behalten wir uns das Recht der Nachbesserung an unseren Arbeiten vor.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist von 14 Tagen rein netto kommt der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug. Vorbehaltlich sonstiger Rechte darf der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweils gültigen Dispositionskredit-Zinssatzes der Hausbank der SFC Werbeagentur GmbH in Rechnung stellen. Die durch das Überschreiten der Zahlungsfrist entstehenden Mahn-, Anwalts- und Gerichtskosten, wie auch damit verbundene Nebenauslagen trägt allein der Auftraggeber.
5.2 Bei Aufträgen, deren Honorarsumme ohne Mehrwertsteuer die Summe von 5.000 EURO überschreitet, sind Abschlagszahlungen wie folgt zu leisten (sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde): Ein Drittel der jeweiligen Auftragssumme bei Auftragserteilung, ein Drittel nach Fertigstellung der Druckunterlagen oder der jeweiligen Produktionsunterlagen, das verbleibende Drittel nach Fertigstellung des Auftrages durch uns.
5.3 Ist der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinem Vermögen eine wesentliche Verschlechterung ein, so behalten wir uns das Recht vor, für noch ausstehende Zahlungen unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ab- oder Auslieferung unserer Leistungen oder derer von zuliefernden Betrieben zu verlangen.
5.4 Die Abrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen und die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist unzulässig.
6. Schlußbestimmungen
6.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht.
6.2 Anwendbar ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
6.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist Biberach an der Riss.
6.4 Mit Erteilung eines Auftrages an den Auftragnehmer erkennt der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers als Grundlage der Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer an. Diese Bestimmungen gelten mit Erteilung eines Auftrages als vertraglich vereinbart.
Stand 2002, Biberach/Riss.